MURKS? NEIN DANKE! e.V. setzt sich als gemeinnützige Organisation für die Rechte der Verbraucher ein. Wir sind finanziell unabhängig und wollen auch Klagen durchführen. Dafür müßen wir u.a. als anspruchsberechtigte Einrichtung laut Unterlassungsklagengesetz (UKlaG, siehe unten) in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen werden. Dafür bitten wir Sie um Ihre Unterstützung als Fördermitglied. Sie stärken damit auch unsere finanzielle Unabhängigkeit.
Bitte unterstützen Sie unser Engagement.
Bis auf die Anzahl der Mitglieder (mind. 75 Mitglieder) erfüllen wir bereits alle Voraussetzungen als anspruchsberechtigte Einrichtung. Damit wir im Interesse der Verbraucher laut Unterlassungsklagengesetz klageberechtigt sind, brauchen wir mehr Mitglieder. Mit Ihrer Mitgliedschaft stärken Sie unsere Wirksamkeit.
Je größer unsere Zahl, desto stärker unsere Forderungen.
Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit, stärken Sie unsere Kampagnen für mehr Haltbarkeit und werden Sie jetzt bei MURKS? NEIN DANKE! e.V. Fördermitglied.
Ihr Geld macht uns nicht gemütlich.
Es lässt uns unbequem bleiben.
Stefan Schridde (Vorstand):
„Ihr Beitrag stärkt unsere Möglichkeiten. Sie fördern damit unsere Unabhängigkeit und stärken unsere Initiativen gegen geplanten Verschleiß. Gemeinsam setzen wir so ein starkes Zeichen für nachhaltige Produktqualität.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Bereitschaft, unser Engagement als förderndes Mitglied zu unterstützen. Werden Sie Mitglied und senden Sie uns noch heute Ihre Mitgliedsantrag zu.“
Jetzt Mitgliedschaft beantragen oder Spender werden.
Wir sind berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen („Spendenbescheinigung“). Bis zu einem Spendenbetrag in Höhe von 200 EUR können Sie bereits Ihren Überweisungsbeleg unkompliziert als Spendenbescheinigung nutzen. Bitte lassen Sie uns wissen, ob Sie eine Spendenbescheinigung wünschen und an welche Adresse wir diese senden dürfen.
P.S.: Bitte empfehlen Sie die Mitgliedschaft oder Spende Ihren Freunden.
Zu den Anforderungen laut § 4 UKlaG: In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, mindestens ein Jahr bestanden haben und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.